Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragsgrundlagen & Geltungsbereich

Die BUBA eventlocation erbringt Catering-Dienstleistungen und betreibt eine Event-Location. Die Buchung von Caterings, Events, Außerhauslieferungen und sonstige Veranstaltungen bei der BUBA eventlocation erfolgt auf Grundlage der nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

Für alle Lieferungen und Leistungen sind nachstehende Bedingungen maßgebend. Sie gelten auch für alle künftigen Rechtsverhältnisse zwischen der BUBA eventlocation und dem Auftraggeber. Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von der BUBA eventlocation schriftlich anerkannt werden. Die Abnahme der Leistung des Auftragnehmers gilt als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Angebotsunterlagen / Vertragsschluss

Grundlage für jede Zusammenarbeit ist das Angebot der BUBA eventlocation Hünfelden. Soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, ist es freibleibend. Mündliche oder fernmündliche Angebote bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Hier gilt auch bereits eine Bestätigung per E-Mail unter Bezug auf das Angebot als Auftragsbestätigung.

Werden Angebote nach den Angaben des Auftraggebers und dessen zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, übernimmt die BUBA eventlocation keinerlei Haftung für die Richtigkeit der erhaltenen Angaben und Unterlagen, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.

Die Einholung eventuell erforderlicher behördlicher Genehmigungen, Konzessionen oder sonstiger Genehmigungen ist nur dann Bestandteil des Angebots, wenn dies ausdrücklich aufgeführt ist.

§ 3 Mietweise Überlassung

Alle von BUBA eventlocation angelieferten Materialien und Gegenstände mit Ausnahme der Speisen und Getränke stehen und bleiben im Eigentum der BUBA eventlocation und werden nur leih- bzw. mietweise überlassen.

Solchermaßen leih- bzw. mietweise überlassene Gegenstände (z.B. Geschirr, Besteck, Gläser, Tischwäsche und dergleichen), hat der Auftraggeber pfleglich zu behandeln und unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung zurückzugeben. Für beschädigte, zerstörte oder verloren gegangene Gegenstände hat der Auftraggeber vollen Ersatz in Höhe der Wiederherstellungskosten (bei Beschädigungen) bzw. in Höhe der Neuanschaffungskosten (bei Zerstörung oder Verlust) zu leisten.

Rückgabebestätigungen der BUBA eventlocation erfolgen stets nur unter Vorbehalt einer konkreten Überprüfung.
Mietgebühren werden nach Kalendertagen berechnet. Als Mietbeginn gilt der Tag der Übernahme, als Mietende der Tag der Rückgabe der Mietsache. Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache wird für jeden weiteren Tag die volle Mietgebühr eines Tages geschuldet.
Die BUBA eventlocation ist berechtigt, für die Dauer der mietweisen Überlassung von Gegenständen eine angemessene Kaution zu verlangen. Die Kaution ist unverzinslich.

§ 4 Preise

Alle Preise und Preisangaben verstehen sich auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als solche in EURO ohne gesetzliche Steuern und Abgaben und ohne sonstige, eventuell anfallende öffentlich-rechtliche Nebenabgaben.

Die Angebotspreise haben nur bei ungeteilter Bestellung Gültigkeit.

Die Angebotspreise gelten drei Monate ab Vertragsschluss. Nach Ablauf dieser drei Monate ist die BUBA eventlocation berechtigt, die Preiserhöhungen der Hersteller oder Lieferanten oder Lohnerhöhungen an den Auftraggeber weiterzugeben.

Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Preis mehr als 15 % über dem Preis bei Vertragsschluss liegt.

Verzögert sich der Beginn oder Fortgang der Leistungserbringung aus Gründen, die nicht von der BUBA eventlocation zu vertreten sind, so ist sie berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Berechnungssätze der BUBA eventlocation

Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, durch unverschuldete Transportverzögerungen, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen der BUBA eventlocation sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.

Dies gilt insbesondere auch für Kosten und Gebühren zur Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Konzessionen.

Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen im Rahmen der Planung und Durchführung des Vertrages ausgeführt werden, sind gesondert zu vergüten. Für insoweit verauslagte Beträge ist die BUBA eventlocation berechtigt, eine Vorlageprovision zu berechnen. Die BUBA eventlocation ist weiter berechtigt, im Namen des Auftraggebers derartige Leistungen an Drittunternehmen zu vergeben.

§ 5 Abnahme/ Übergabe

Die Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Leistungserbringung/ Anlieferung.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Insoweit wird ausdrücklich anerkannt, dass auch ein Abnahmetermin kurz vor Veranstaltungsbeginn nicht unangemessen ist.

Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. beseitigt. Sofern sie die Gesamtleistung nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.

Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, insbesondere mit dem Verzehr der gelieferten bzw. zubereiteten Speisen und Getränke begonnen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt.

§ 6 Gewährleistung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen der BUBA eventlocation bei Nachlieferung bzw. Abnahme zu prüfen und etwa festgestellte Mängel unverzüglich, gegebenenfalls mündlich am Einsatzort oder fernmündlich mitzuteilen und der BUBA eventlocation Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

Als Gewährleistung kann der Auftraggeber grundsätzlich nur Nacherfüllung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nacherfüllung richtet sich nach dem Ermessen der BUBA eventlocation. Ihr steht die Ersatzlieferung jederzeit offen. Weitergehende Ansprüche kann der Auftraggeber nur dann geltend machen, wenn zwei Nachbesserungsversuche wegen desselben Mangels fehlgeschlagen sind.

Soweit nicht ausdrücklich schriftlich erklärt, stellen Produktbeschreibungen, Muster oder Präsentationen keine Garantieerklärung oder Eigenschaftszusicherung dar.

Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Aussehen, Konsistenz, Geschmack und sonstige Beschaffenheit der Waren, insbesondere der Lebensmittel.

Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder der BUBA eventlocation die Feststellung und Nachbesserung der Mängel erschwert bzw. unmöglich macht, was in der Regel bei einer Mängelrüge bezüglich nicht versteckter Mängel erst nach Beendigung der Veranstaltung der Fall ist.

§ 7 Haftung

Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die die BUBA eventlocation im Auftrag des Kunden eingeschaltet hat, wird keine Haftung übernommen, sofern der BUBA eventlocation nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Auftraggeber kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche der BUBA eventlocation gegenüber dem Fremdbetrieb verlangen.

Sind lediglich Planung bzw. Erstellung einer Konzeption Vertragsgegenstand, so ist keinerlei Haftung der BUBA eventlocation begründet. Sie steht insoweit nur dafür ein, dass sie in der Lage ist, Planungen bzw. Konzepte entsprechend zu realisieren.

Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug, Pflichtverletzung oder Delikt, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der BUBA eventlocation.

Bedient der Auftraggeber sich der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der BUBA eventlocation um in seinen Räumen auf eigenen Wunsch und ohne Veranlassung der BUBA eventlocation Veränderungen vorzunehmen, indem z.B. Mobiliar aus¬ oder umgeräumt wird, so ist die Haftung der BUBA eventlocation ausgeschlossen.

Alle gegen die BUBA eventlocation gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem Verhalten beruhen.

§ 8 Zahlungsbedingungen

Die BUBA eventlocation ist berechtigt, bei Vertragsunterzeichnung, Bestätigung des Angebotes durch den Auftragsnehmer, eine sofortige Abschlagsrechnung in Höhe von 15% zu stellen. Bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn werden insgesamt 75% der Gesamtsumme gem. Angebot fällig. Die BUBA eventlocation stellt dazu jeweils Abschlagsrechnungen.

Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, zehn Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

Der Auftraggeber teilt der BUBA eventlocation 2 Wochen vor Veranstaltung die definitive und verbindliche Personenzahl mit. Geschieht dies nicht, wird die ursprünglich vereinbarte Personenzahl aus dem Angebot als Grundlage genommen. Weicht die endgültige Personenzahl von der im Angebot angegebenen mehr als 10% nach unten ab, wird ein Aufschlag in Höhe von 5% pro Person berechnet.

Die Endabrechnung erfolgt nach Veranstaltung und ist innerhalb 7 Tagen fällig.

Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst.

Bei Zahlungsverzug ist die BUBA eventlocation berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche Verzugsschadenersatz in Höhe der üblichen Mindestsollzinsen und Provisionen der Großbanken zu verlangen (mindestens jedoch 8 % über dem Basiszinssatz der EZB). Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen.

Die BUBA eventlocation ist im Falle des Zahlungsverzuges nach Fristsetzung weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Pflichtverletzung zu verlangen. Für die Höhe des Schadenersatzes gilt die Regelung unter Ziffer 7. dieser Bedingungen.

§ 9 Aufrechnung und Abtretung

Eine Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig anerkannten Gegenforderungen ist für den Auftraggeber ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung der BUBA eventlocation übertragbar.

§ 10 Kündigung/ Stornierung

Der Auftraggeber ist jederzeit zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
Kündigt bzw. storniert der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass die BUBA eventlocation hierzu einen wichtigen Grund gegeben hat, so hat die BUBA eventlocation Anspruch auf die vereinbarte Vergütung wie folgt:

Werden die vereinbarten Leistungen, gleich aus welchem Grund, bis 30 Tage vor Veranstaltung storniert, behält die BUBA eventlocation sich die Geltendmachung einer Entschädigung in der Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung vor. Im Falle von früheren Stornierungen gilt:

  • bis 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn 75 % der Vergütung

  • bis 90 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50 % der Vergütung

  • bis 120 Tage vor Veranstaltungsbeginn 25% der Vergütung

  • Stornierung nach Auftragsbestätigung und bis 120 Tage vor

  • Veranstaltungsbeginn 15 % der Vergütung. zzgl. ggf. durch die Beauftragung Dritter (Dienstleister, Lieferanten etc.) entstandene Kosten.

Sollte durch eine Verfügung (Pandemie) die Veranstaltung durch Bund und Land verboten werden, werden keine Stornierungskosten berechnet.
Dies muss aber eindeutig als Verbot deklariert sein.

Befinden sich die Parteien in einem vorvertraglichen Verhältnis und bricht der Auftraggeber dieses, gleich aus welchem Grund, ab, so behält die BUBA eventlocation sich die Geltendmachung eines angemessenen Schadenersatzes von 50% der vereinbarten Vergütung vor.

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsparteien unberührt. Voraussetzung ist jedoch, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist.

§ 11 Datenschutz

Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen, personenbezogene Daten, gleich ob sie von der BUBA eventlocation selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutz- gesetzes verarbeitet werden und in maschinenlesbarer Form gespeichert werden.

§ 12 Parken

Sie und Ihre Gäste können auf den Kundenparkplätzen Ihre Autos parken. Die Feuerwehrzufahrten sind freizuhalten. Sollte ein Auto über Nacht stehenbleiben, so sind die Abholzeiten bitte mit uns abzustimmen. In der Regel ist eine Abholung in der Zeit von 10-12 Uhr am nächsten Tag gewährleistet.

§ 13 Spirituosen

Getränke und Spirituosen dürfen nicht mitgebracht werden! Außer sie sind mit dem Veranstalter besprochen.

§ 14 Feuer wichtiger Hinweis!

Im Innenbereich der BUBA eventlocation ist aus Brandschutzgründen kein Feuer, keine Nebelanlage, keine Fackeln, keine Pyrotechnik und keine Wunderkerzen etc. gestattet, einzige Ausnahme sind die Kerzen und Teelichter. Sollte der Brandalarm durch solch eine Maßnahme ausgelöst werden haftet der Auftraggeber voll für die entstehenden Kosten! Das Rauchen in der BUBA eventlocation ist nicht gestattet.

§ 15 Kinder

Bitte lassen Sie Ihre Kinder nicht unbeaufsichtigt. Eltern haften für Ihre Kinder.
Auf das Benutzen von Straßenkreide, Filzstifte, Knetmasse, Klebeetiketten ist bitte zu verzichten.

§ 16 Inneneinrichtung

Eine Veränderung der Möblierung muss vorher abgestimmt werden, außer Tische und Stühle. Das gesamte Inventar ist bitte pfleglich zu behandeln. Ohne Genehmigung ist der Abbau oder das Verrücken der Hochtische und der Loungemöbel nicht gestattet.

§17 Reinigung

Bitte beachten Sie, dass wir Tischwäsche mit nicht zu reinigenden Flecken (z.B. Rotwein), oder Brandlöcher (von z.B. Kerzen) in Rechnung stellen.